Aufzugskosten im Erdgeschoss?BGH VIII ZR 103/06 entscheidet
Auch EG-Mieter tragen Aufzugskosten mit — durchschnittlich 0,18 €/m²/Monat — es sei denn, der Mietvertrag schließt sie ausdrücklich aus.
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Leiturteil
BGH VIII ZR 103/06 — der Urteilstext im Klartext
Der BGH hat 2006 entschieden: Die Solidargemeinschaft der Mieter trägt den Aufzug gemeinsam. Eine nutzenbasierte Differenzierung nach Etage wird abgelehnt — es sei denn, der Mietvertrag trifft eine klare Ausnahme.
Alle Mieter profitieren vom Gebäudekomplex, auch wenn sie den Aufzug nicht direkt nutzen.
Ein funktionsfähiger Aufzug hebt den Wert des gesamten Gebäudes — indirekter Nutzen für jeden.
Nur ein ausdrücklicher Ausschluss im Mietvertrag befreit EG-Mieter. Schweigen gilt als Zustimmung.
Das Urteil wird von allen Amts- und Landgerichten konsequent angewendet — Anfechtungen ohne Mietvertrags-Klausel scheitern regelmäßig.
Hintergrund
Warum der Gesetzgeber die Solidarlösung wählt
Dachböden, Keller und Briefkästen liegen in vielen Häusern auf Etagen, die der Aufzug erschließt. Selbst ein EG-Mieter nutzt den Aufzug also gelegentlich — für Kellergänge, Waschmaschinenbesuche oder den Briefträger.
Die Wertstabilität des Gebäudes ist ein zweites Argument. Ein stillgelegter Aufzug senkt die Vermietbarkeit und damit den Gebäudewert — auch für EG-Mieter, die vielleicht bald umziehen und höher ziehen.
Drittes Argument: Einfachheit. Ein einheitlicher Schlüssel spart Streit, Nachweispflichten und Verwaltungsaufwand. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Nutzungsprotokollierung entschieden.
Ausnahmen
Wann EG-Mieter doch befreit werden
- 01
Ausdrücklicher Ausschluss im Mietvertrag
„Aufzugskosten werden nicht umgelegt“ — klar, unmissverständlich, schriftlich. Dann greift §2 Nr. 7 BetrKV nicht.
- 02
Baulich separater Eingang
Hat das EG einen eigenen Eingang ohne Zugang zum Aufzugsbereich, greift LG Berlin 67 S 22/10.
- 03
Technische Sperre
Echte technische Isolation — zum Beispiel separater Gebäudeteil ohne Verbindung zum Aufzugshaus. Selten, aber möglich.
- 04
Keine-Nutzung-Erklärung hilft NICHT
Die schriftliche Erklärung, den Aufzug nicht zu nutzen, entbindet Sie nicht von der Umlage — das ist gefestigte Rechtsprechung.
Umlage-Teile
Welche Aufzugsposten tatsächlich umlagefähig sind
Stromkosten
Laufende Betriebskosten für den Aufzugsantrieb. Eindeutig umlagefähig nach §2 Nr. 7 BetrKV.
§2 Nr. 7 BetrKV
Wartung
Planmäßige, vorbeugende Arbeiten. Nicht: Reparaturen oder Austausch defekter Teile — das ist Instandsetzung.
§1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV
TÜV-Prüfung
Alle zwei Jahre verpflichtend. Die Prüfgebühren sind umlagefähig, solange sie nicht bereits im Wartungsvertrag enthalten sind.
Notrufkosten
Notrufverbindung und Notdienst-Bereitschaft sind umlagefähige laufende Kosten.
Rechenbeispiel
120 m²-EG-Wohnung — 252 € Aufzug pro Jahr
Ausgangslage
Mehrfamilienhaus mit 1.400 m² Gesamtfläche. Ihre EG-Wohnung hat 120 m². Jahres-Aufzugskosten (Wartung, Strom, TÜV, Notruf): 2.940 €.
Rechnung
2.940 € × (120/1.400) = 252 € pro Jahr — entspricht 21 € monatlich bzw. 0,175 €/m²/Monat. Der Betrag liegt im üblichen Korridor (0,12 bis 0,25 €/m²/Monat).
Ergebnis
Der Posten ist nach BGH VIII ZR 103/06 korrekt umgelegt, solange Ihr Mietvertrag keinen Ausschluss enthält. Prüfwert: Mietvertrag lesen, §2 Nr. 7 BetrKV bestätigen.
FAQ
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