Heizkosten komplett nach Wohnfläche verteilt?Das widerspricht §7 HeizKV
Die Heizkostenverordnung schreibt einen Verbrauchsanteil zwischen 50 und 70 Prozent zwingend vor. Fehlt er, greift nach §12 Abs. 1 HeizKV das 15-Prozent-Kürzungsrecht.
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Regel
Die 50/70-Aufteilung verstehen
Nach §7 Abs. 1 S. 1 HeizKV müssen mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch verteilt werden. Der Rest läuft über die Wohnfläche oder den umbauten Raum.
Ziel ist ein fairer Mix aus individuellem Heizverhalten und Lage der Wohnung (Dach- oder Mittelgeschoss heizen unterschiedlich). Eine reine Flächenverteilung missachtet diese Balance und ist verordnungswidrig.
Ab 2026 greifen für bestimmte Gebäudetypen schärfere Regeln mit 70 Prozent Pflichtanteil (§7 Abs. 1 S. 2 HeizKV n.F.). Wer jetzt schon 100 Prozent nach Fläche abrechnet, verstößt gleich gegen mehrere Jahrgänge.
Fehlerbild
Typische Abrechnungsfehler erkennen
- 01
100 % Wohnflächenverteilung
Die Abrechnung nennt keinen Verbrauchsanteil. Das ist der eindeutigste Verstoß und löst sofort das Kürzungsrecht aus.
- 02
Grundkosten über 50 %
Der Grundkostenanteil darf maximal 50 Prozent betragen. Werte wie 60 oder 70 Prozent Grundkosten sind unzulässig.
- 03
Verbrauch unter 50 %
Auch der umgekehrte Fall — etwa 40 Prozent Verbrauch, 60 Prozent Fläche — verletzt §7 Abs. 1 HeizKV und eröffnet das Kürzungsrecht.
- 04
Fehlende Angabe des Maßstabs
Nach §6 Abs. 1 HeizKV muss der Verteilerschlüssel in der Abrechnung genannt werden. Ohne Angabe ist sie formell unrichtig.
Konsequenz
§12 Abs. 1 HeizKV — 15-Prozent-Kürzung bei Verstoß
Kürzung auf die Gesamtheizkosten
Die 15 Prozent greifen auf den gesamten Heizkostenanteil des Mieters, nicht nur auf die Differenz zum korrekten Schlüssel.
§12 Abs. 1 HeizKVAuch bei reinen Formfehlern
BGH VIII ZR 112/10 bestätigt: Das Kürzungsrecht greift bereits bei formalen Verstößen gegen die HeizKV — ein konkreter Schaden muss nicht nachgewiesen werden.
BGH VIII ZR 112/10Warmwasser inklusive
Die Kürzung gilt für Heizung und Warmwasser gleichermaßen, soweit beide verbrauchsabhängig zu erfassen wären.
§9 HeizKVEinseitiges Gestaltungsrecht
Keine Klage nötig — die Kürzung wird schriftlich erklärt, am besten im Widerspruch zur Abrechnung per Einschreiben.
§12 Abs. 1 HeizKVRechenbeispiel
Heizkosten 2.800 €, komplett Flächenverteilung
Ausgangslage
Die Gesamtheizkosten des Hauses liegen bei 2.800 €. Ihre Wohnung hat 80 m² von 800 m² Gesamtfläche (10 %). Die Abrechnung verteilt 100 % nach Fläche.
Rechnung
Ihr Heizkostenanteil: 2.800 € × 10 % = 280 €. §7 HeizKV verletzt → 15 % Kürzung: 280 € × 15 % = 42 € → neuer Anteil 238 €.
Ergebnis
Sie zahlen 238 € statt 280 €. Zusätzlich können Sie eine korrekte Neuabrechnung nach §7 HeizKV verlangen.
Grenzfälle
Ausnahmen nach §11 HeizKV
Passivhäuser
Niedrigstenergie-Neubauten mit besonders geringem Heizwärmebedarf sind von der Erfassungspflicht ausgenommen.
§11 Abs. 1 Nr. 3 HeizKV
Zweifamilienhaus vom Eigentümer bewohnt
Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen, in denen der Vermieter selbst lebt, fallen nicht unter die HeizKV.
§11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV
Unzumutbarkeit
Nur im Einzelfall: Wenn die Ausstattung mit Erfassungsgeräten wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Messlatte ist hoch.
§11 Abs. 1 Nr. 1b HeizKV
FAQ
Häufige Fragen
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Wir lesen Verbrauchs- und Flächenanteil aus Ihrer Abrechnung und rechnen die 15-Prozent-Kürzung nach §12 HeizKV durch.
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